Um der Gemeinde und ihrer verschiedenen Dienste willen ist eine konsequente Zurücknahme der „Allzuständigkeit“ oder gar der „Alleinzuständigkeit“ des Priesters geboten.
(a) Notwendig ist ein Verständnis des priesterlichen Amtes, das stärker vom Evangelium und von einem erneuerten Gemeindeverständnis geprägt ist. Dies bedingt eine Konzentration auf die wesentlichen Aufgaben des Priesters, die die geistliche Dimension des Amtes mehr zum Ausdruck bringen, und damit von Organisations- und Verwaltungspflichten zu entlasten.
(b)Zu den wesentlichen Aufgaben des Priesters, der im Auftrag des Bischofs Vorsteher der Gemeinde ist, gehört im Zusammenwirken mit der Gemeinde, insbesondere mit dem Pfarrgemeinderat und anderen Mitverantwortlichen:
– die Verkündigung des Evangeliums;
– die Leitung der Liturgie, besonders der Eucharistie;
– die Diakonie;
– die Sorge um die Einheit der Gemeinde mit der Ortskirche (Diözese) und der Gesamtkirche sowie der Gemeinde selbst durch Zusammenführung der verschiedenen Charismen, Dienste und Gruppen in der Gemeinde;
– die Begleitung und Befähigung der Mitverantwortlichen in der Bereitschaft, Partizipation und Kooperation in der Seelsorge zu ermöglichen.
Da die Gemeinde Trägerin der Seelsorge ist, ist darauf zu achten, dass bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben, die in der Verantwortung des Priesters liegen, Gremien, Gruppen sowie hauptberuflich und ehrenamtlich tätige Mitarbeiter/innen der Gemeinde in je unterschiedlicher Weise verantwortlich mitwirken.